Was ist eine interne Meldestelle und welche Aufgaben hat sie?
Eine interne Meldestelle betreibt die Meldekanäle, die nach dem Hinweisgeber- schutzgesetz einzurichten sind, führt das Meldeverfahren nach diesem Gesetz durch und ergreift die Folgemaßnahmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes.
Was kann nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Arbeitgeber (also bei uns), bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Wie arbeitet die interne Meldestelle ?
Eingehende Meldungen werden von der Meldestelle unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert. Bei telefonischen Meldungen von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person eine Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) dokumentieren. Erfolgt die Meldung im Rahmen eines persönlichen Treffens wird durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll des Treffens angefertigt. Die hinweisgebenden Person bekommt die Gelegenheit, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen.
Die interne Meldestelle
Wie vertraulich ist meine Meldung?
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
Die Identität der meldenden Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, ist nicht geschützt.
Darüber hinaus darf die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, nach den in § 9 des Hinweisgeberschutzgesetz genannten Ausnahmen an die zuständige Stelle weitergegeben werden. Dies ist der Fall
Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.
Darüber hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn
Die Einwilligung muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen. Die Regelung des § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden
Beinhaltet eine interne oder eine externe Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken.
Was ist die externe Meldestelle?
Die externen Meldestellen sind bei öffentlichen Stellen eingerichtete Meldekanäle und bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.
An wen werden die Meldungen weitergegeben?
Die Meldungen werden im Rahmen der Folgemaßnahmen Dritte weitergeben,
Datenschutzinformationen nach Art 13 DSGVO
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der internen Meldungen ist RA Michael Panienka, Am Bach 20, 33620 Bielefeld, Telefon 0521 54605040, Fax 0521 54605049, E-Mail mp@panienka.de.
Im Rahmen der internen Meldungen verarbeitet die interne Meldestelle personenbezogene Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes. Hierfür verarbeitet der Rechtsanwalt Kontaktdaten des Meldenden und ggf. weiterer Personen, sowie Informationen über den Inhalt der Meldung.
Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer im Hinweisgeberschutzgesetz bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Dokumentation einer Meldung wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die interne Meldestelle gibt personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung von Unterstützungstätigkeiten (IT-Leistungen) an damit beauftragte Dienstleister innerhalb der Europäischen Union weiter. Hierbei handelt es sich um IT- Dienstleister für den Kanzleibetrieb, wie die elektronische Aktenablage.
Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Auf Verlangen kann die Auskunft auch elektronisch erteilt werden. Sie haben das Recht eine Löschung oder Einschränkung der über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten oder eine Übertragung auf Dritte in einem von der Meldestelle verwendeten gängigen Format zu verlangen. Betroffene kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Entsprechende Anfragen können an die Meldestelle gerichtet werden.
Beschwerde über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Meldestelle können Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde richten.